Schon der Versuch eines Erhackens stellt einen Verstoß dar.
Par. 263a StGB: Computerbetrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Geschaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Par. 263 Abs 2 bis 5 gilt entsprechend
Par. 263 Abs 2: Der Versuch ist strafbar
und:
Par. 268 StGB: Fälschung technischer Aufzeichnungen
Wer zur Täuschung
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische
Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang gegeben wird.
Der Versuch ist strafbar.
Par. 267 Abs. 3 ist anzuwenden
Und dort steht:
Par. 267, Abs. 3:
(3) in besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(aus dem StGB):
2a. Ausspähen von Daten.
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen
unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen
verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
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Letzte Aktualisierung am 1. Dezember 1997